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  1. Verwaltungsverfahren

    Um den Jugendurlaub zu beantragen ist folgendes Verfahren dabei einzuhalten: das Formular ist vom Antragsteller und anschließend vom Arbeitgeber

  2. Voraussetzungen

    Der Jugendurlaub wird unter folgenden Bedingungen gewährt: der Antragsteller muss üblicherweise auf dem luxemburgischen Hoheitsgebiet beschäftigt sein

  3. Voraussetzungen

    Der Sonderurlaub für Freiwillige der Rettungsdienste wird nur für zulässige Lehrgänge und Vertretungstätigkeiten gewährt. Die zulässige Lehrgänge :

  4. Entschädigung

    Die Kosten für den Sonderurlaub für Rettungshelfer werden bezüglich der folgenden Personen vom Staat übernommen, den freiwillige Mitarbeiter der

  5. Verwaltungsverfahren

    Der Antrag auf Sonderurlaub, um im Bereich des Rettungswesens Lehrgänge zu besuchen oder Vertretungsaufgaben wahrzunehmen, ist bei folgenden Stellen

  6. Voraussetzungen

    Für die Bewilligung des Urlaubs können folgende Missionen berücksichtigt werden: Reisen in Verbindung mit der Identifikation, Planung, Ausführung,

  7. Entschädigung

    Selbstständige Tätigkeit Experten und Vertreter einer NGO, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, können gegen Vorlage einer schriftlichen

  8. Verwaltungsverfahren

    Der Antragsteller muss den Antrag mindestens 2 Monate vor Beginn des Urlaubs an die Direktion für Entwicklungszusammenarbeit (Direction de la

  9. Internationale Verbindungen

    Die Ehrenamtagentur Luxemburg möchte das freiwillige Engagement in der gesamten Europäischen Union mit fördern. Zu diesem Zweck ist die

  10. 72 Stonnen Bénévolat

    Die "72 Stonnen Bénévolat" ist ein Projekt der Ehrenamtsagentur. Unter dem Motto « 72 Stonnen Ehrenamt fir unzepaken », können Vereine, Organisationen

  11. Assises du Bénévolat

    Die Ehrenamtsagentur veranstaltet gemeinsam mit der Association du Bénévolat Luxemburg a.s.b.l. regelmäßig die Assises du Bénévolat. Dies ist eine

  12. In Luxemburg

    Verschiedene Organisationen fördern das Ehrenamt in Luxemburg. Ehrenamtagentur (Agence du Bénévolat) a.s.b.l. Hoher Rat des Ehrenamtes

  13. Konventionierte Vereine

    Das Gesetz vom 8. September 1998 regelt die Beziehung des Staates und den Trägern aus dem sozialen, Familien- und therapeutischen Bereich im Artikel

  14. Vereinsarten

    Eine Vereinigung ist ein Zusammenschluss von mehreren Personen welche sich zusammen getan haben zwecks Erfüllen / Erreichen eines gemeinsamen Ziels

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